Die Klägerin hatte die eingeklagte Provision von Fr. 850'000.-- nicht weiter zu substanziieren. Diese ist somit durch die Beklagte "spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung" (vgl. E. 3.1) geschuldet. 3.6. 3.6.1. Die Beklagte verkaufte das Grundstück Nr. zzz, GB Luzern, linkes Ufer, am 20. Dezember 2013 an Dritte. In der Klage führte die Klägerin aus, mit diesem Verkauf habe die Beklagte unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie den geschlossenen Vertrag nicht halten werde (antizipierter Vertragsbruch). Darin liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung. Art. 107 - 109 OR seien analog anzuwenden.