Der Einwand der Beklagten, eine Provision für die Vermittlung des eigenen Projektes mache keinen Sinn, weshalb von einem versteckten Kaufpreis auszugehen sei, ist zwar nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat jedoch das Vorliegen einer versteckten Kaufpreiszahlung verneint, wovon auszugehen ist, nachdem sich die Beklagte mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte (vgl. oben […] E. 3.4.2). Mit diesem Argument kann sich somit die Beklagte nicht ihrer Zahlungspflicht entziehen. 3.5. Die Klägerin hatte die eingeklagte Provision von Fr. 850'000.-- nicht weiter zu substanziieren.