Beides erfolgte nicht. Bei der gegebenen Situation ist davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Provisionsvereinbarung war, dass die Beklagte nach erfolgter rechtskräftiger Baubewilligung, also in einem Zeitpunkt, in welchem sie zusätzliche Einnahmen (Verkaufserlöse) hätte generieren können, der Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis die vereinbarte Provision hätte bezahlen müssen. Der Einwand der Beklagten, eine Provision für die Vermittlung des eigenen Projektes mache keinen Sinn, weshalb von einem versteckten Kaufpreis auszugehen sei, ist zwar nachvollziehbar.