Entscheidend ist bei den gegebenen Umständen weniger der Einschub "bisherige und noch zu erbringende Leistungen", sondern vielmehr die Tatsache, dass die Parteien eine einmalige und nicht nach Prozenten berechnete Provision vereinbarten. Wären noch Leistungen (u.a. Vermittlung von Käufern) zu erbringen und die Provision danach zu bemessen gewesen, wären solche Leistungen näher umschrieben und es wäre zudem eine Provision nach Prozenten vereinbart worden. Beides erfolgte nicht.