Auch vor diesem Hintergrund ist von dieser Prämisse auszugehen. 3.4.3. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der vereinbarten Provision von Fr. 1'000'000.-- bzw. 850'000.-- um eine pauschale Vergütung handelt, die unabhängig von bereits geleisteten und noch zu leistenden Vermittlungsbemühungen der Klägerin geschuldet ist. Zum selben Resultat führt die Auslegung der in E. 3.1 zitierten Vermittlungsklausel. Entscheidend ist bei den gegebenen Umständen weniger der Einschub "bisherige und noch zu erbringende Leistungen", sondern vielmehr die Tatsache, dass die Parteien eine einmalige und nicht nach Prozenten berechnete Provision vereinbarten.