Am Einwand der versteckten Kaufpreiszahlung hielt die Beklagte auch vor Kantonsgericht fest (vgl. oben E. 3.2.3), ohne allerdings rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz nicht korrekt war. Mit dem Einwand der versteckten Kaufpreiszahlung räumt die Beklagte sinngemäss selber ein, dass es sich bei der eingeklagten Provision um eine von "bisherigen" und "noch zu erbringenden Leistungen" unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung handelte. Auch vor diesem Hintergrund ist von dieser Prämisse auszugehen.