Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt, erweist sich somit als begründet. Aus dem vorinstanzlichen Urteil und den vorinstanzlichen Rechtsschriften ergibt sich zudem, dass die Beklagte unter anderem behauptete, es handle sich bei der Provision effektiv um eine versteckte Kaufpreiszahlung. Am Einwand der versteckten Kaufpreiszahlung hielt die Beklagte auch vor Kantonsgericht fest (vgl. oben E. 3.2.3), ohne allerdings rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz nicht korrekt war.