Vielmehr hätte die Beklagte bei der gegebenen Ausgangslage behaupten müssen, dass keine unabhängige und pauschale Vermittlungsprovision vereinbart worden sei und die Klägerin für die Provision von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 850'000.-- Leistungen hätte erbringen müssen. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften hat die Beklagte jedoch weder geltend gemacht, die Klägerin habe für die Provision Leistungen zu erbringen gehabt noch hat die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pauschalvergütung bestritten.