Zudem kann die Forderung nicht auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 abgestützt werden, da dieser wegen einem Formmangel nichtig ist." Eine implizite Bestreitung der klägerischen Behauptung kann darin nicht erblickt werden. Vielmehr hätte die Beklagte bei der gegebenen Ausgangslage behaupten müssen, dass keine unabhängige und pauschale Vermittlungsprovision vereinbart worden sei und die Klägerin für die Provision von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 850'000.-- Leistungen hätte erbringen müssen.