Tatsachenbehauptungen sind oft unter den rechtlichen Ausführungen angeführt. Die Beklagte hatte in der Klageantwort Gelegenheit, zur unmissverständlichen Behauptung der Klägerin Stellung zu nehmen. Sie tat dies denn auch in der Klageantwort vom 2. November 2017. Allerdings hielt sie bloss fest: "Bestritten. Gemäss den ob genannten Ausführungen wurde die Vermittlungsprovision nicht Bestandteil des gültigen Grundstückkaufvertrages, da dies dem Willen der Parteien entspricht. Zudem kann die Forderung nicht auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 abgestützt werden, da dieser wegen einem Formmangel nichtig ist."