Daraus lässt sich vorab entnehmen, dass die Klägerin in den Rechtsschriften behauptete, aufgrund der vereinbarten Zahlungen unter Ziff. 5.1 lit. a bis c des Zusammenarbeitsvertrags ergebe sich, dass die Vermittlungsprovision eine von der in Ziff. 5.1 lit. a und b des Zusammenarbeitsvertrags unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung für die Projektentwicklung sei. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, kam sie damit ihrer Behauptungslast nach. Daran ändert nichts, dass ihre Darstellung unter "B. Rechtliches" zu finden ist. Tatsachenbehauptungen sind oft unter den rechtlichen Ausführungen angeführt.