Vorliegend erfolgte ein doppelter Rechtsschriftenwechsel. Mit der Duplik vom 16. März 2018 trat damit der Aktenschluss ein. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von echten oder unechten Noven erfüllt sind, wird von keiner Partei bezüglich konkreter Punkte geltend gemacht. Damit ist vorliegend bezüglich der sich stellenden Fragen grundsätzlich auf die Rechtsschriften (Klage, Klageantwort, Replik, Duplik) abzustellen. 3.4. 3.4.1. Die vorinstanzlichen Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Daraus lässt sich vorab entnehmen, dass die Klägerin in den Rechtsschriften behauptete, aufgrund der vereinbarten Zahlungen unter Ziff.