Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Zusammenarbeitsvertrag von einer maximalen Reduktion von Fr. 150'000.-- spreche. Eine weitere Reduktion sei somit ausgeschlossen, selbst wenn die Klägerin noch hätte Leistungen erbringen müssen. 3.2.5. Die Beklagte hielt in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 15. März 2019 daran fest, dass sie die Höhe der Provision implizit bestritten habe, denn das Bestreiten der Vergütungspflicht an sich schliesse das Bestreiten der Höhe der Vermittlungsprovision mit ein. 3.3. 3.3.1. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime