Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin mit der Argumentation der Vorinstanz habe rechnen müssen, was sich auch aus der Beweisverfügung vom 27. März 2018 ergebe. 3.2.4. In der freiwilligen Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 20. Februar 2019 hielt die Klägerin daran fest, dass die Beklagte die klägerische Behauptung, es liege eine unabhängige und pauschale Vergütungspflicht vor, vorinstanzlich nicht bestritten habe. Vor Kantonsgericht sei diese Bestreitung nicht mehr zulässig. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Zusammenarbeitsvertrag von einer maximalen Reduktion von Fr. 150'000.-- spreche.