Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Vertrauensprinzips liege aus den genannten Gründen nicht vor. Zudem sei die Ausrichtung einer Provision ohne Gegenleistung im Geschäftsverkehr unüblich. Die Vermittlungsprovision sei ein versteckter Kaufpreis. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin mit der Argumentation der Vorinstanz habe rechnen müssen, was sich auch aus der Beweisverfügung vom 27. März 2018 ergebe.