In ihrer Berufungsantwort bestritt die Beklagte eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Sie sei ihrer Bestreitungslast nachgekommen, während die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, warum eine Vermittlungsprovision ohne Gegenleistung geschuldet sein solle. Die Beklagte habe wiederholt vorgebracht, die Vermittlungsprovision sei in Wahrheit ein versteckter Kaufpreis und es sei gar nicht möglich, eine Vermittlungsprovision für die Vermittlung des eigenen Projektes zu verlangen. Im Weiteren habe die Beklagte dargelegt, die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Projektentwicklung nicht nachgekommen. Es liege auch keine Aktenwidrigkeit vor.