29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. Dies dadurch, dass die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime eine eigene Begründung (mangelhafte Substanziierung der "bisherigen und künftigen Leistungen") als Anlass für die Abweisung der Klage genommen habe, welche im Prozess nie Thema und zwischen den Parteien unbestritten gewesen sei. Die Betroffenen hätten auch nie Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Vorinstanz entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. 3.2.3. In ihrer Berufungsantwort bestritt die Beklagte eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime.