SR 272) verletzt. Selbst wenn man den Vertrag auslegen wollte, könnte aus dessen Wortlaut nur ein Schluss gezogen werden, nämlich jener, dass die Höhe der Vermittlungsprovision pauschal und unabhängig von einzelnen zu erbringenden Leistungen geschuldet sei. Auch das ausserprozessuale Verhalten der Parteien lasse keinen anderen Schluss zu. So habe die Beklagte bis zum vorinstanzlichen Aktenschluss nie behauptet, die Vermittlungsprovision sei nicht in der geforderten Höhe geschuldet, weil die Klägerin die darin vereinbarten Leistungen nicht erbracht habe. Schliesslich sei auch das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;