Im Zusammenarbeitsvertrag sei nicht von künftigen Vermittlungsleistungen die Rede, sondern bloss von Leistungen. Dies stehe vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vereinbarungsgemäss bis zum Abschluss des Projektes als TU/GU für die Beklagte tätig sein sollte. Die pauschale Vermittlungsprovision sei unabhängig von konkreten Arbeiten geschuldet. Weiter habe die Vorinstanz auch das Vertrauensprinzip und damit Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verletzt.