d durch die Beklagte zu vergüten sein sollten, die nicht bereits unter Ziff. 5.1 lit. b (bisherige Aufwendungen für die Immobilienentwicklung) bezahlt worden seien. Folglich habe sie keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision. 3.2.2. Die Klägerin führte in der Berufung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die Klage betreffend Vermittlungsprovision im Wesentlichen abgewiesen, weil sie (die Klägerin) nicht behauptet habe, nach dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags noch weitere Leistungen erbracht zu haben. Damit führe die Vorinstanz eigene Überlegungen bzw. Tatsachen auf, welche von der Beklagten im Prozess zu keiner Zeit behauptet worden seien;