4.1 des Zusammenarbeitsvertrags insbesondere die Begleitung des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht bis zur Rechtskraft des Gestaltungsplans inklusive Vernehmlassung im hängigen Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Luzern mit Beschwerdeeingang im Januar 2009 beinhalten. Die Vergütung der von der Klägerin behaupteten Unterstützung der Beklagten bei der Ausarbeitung der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht sei im Zusammenarbeitsvertrag somit separat geregelt und falle demnach nicht unter die noch zu erbringenden (Gegen-)Leistungen für die Vermittlungsprovision gemäss dessen Ziff. 5.1 lit.