Nach der Aufhebung des Gestaltungsplans habe die Beklagte keine Entwicklung eines neuen Projekts in Auftrag gegeben. In Ziff. 5.1 des Zusammenarbeitsvertrags vom 26. März 2009 hätten die Parteien vereinbart, welche Kosten die Beklagte zu tragen habe. Neben der Vermittlungsprovision, welche in Ziff. 5.1 lit. d des Zusammenarbeitsvertrags geregelt sei, habe die Beklagte gemäss Ziff. 5.1 lit. c u.a. auch die Leistungen der Klägerin bis zur rechtskräftigen Baubewilligung nach Aufwand zu entschädigen gehabt, wobei diesbezüglich ein Kostendach für die Eigenleistungen von Fr. 180'000.-- vereinbart worden sei.