Beweispflichtig für die Erbringung dieser Leistungen sei die Klägerin. Die Klägerin führe aus, so die Vorinstanz weiter, sie habe die Beklagte nach dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags im Beschwerdeverfahren gegen den Gestaltungsplan begleitet, namentlich zusammen mit dem damaligen Anwalt der Beklagten (Rechtsanwalt D) die Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht ausgearbeitet. Weitere Planungsleistungen seien vor Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens weder geschuldet noch angezeigt gewesen. Nach der Aufhebung des Gestaltungsplans habe die Beklagte keine Entwicklung eines neuen Projekts in Auftrag gegeben.