C (Mitarbeiter der Klägerin) habe sich demgegenüber, so die Vorinstanz, nicht mehr erinnern können, wie sich die Vermittlungsprovision ergeben habe. Aus dem Wortlaut der Klausel und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Aussage von A ergebe sich, dass die vereinbarte Vermittlungsprovision von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 850'000.-- eine Gegenleistung für Vermittlungsleistungen der Klägerin darstellen sollte, und zwar nicht nur für im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusammenarbeitsvertrags bereits erbrachte, sondern auch für künftig noch zu erbringende (Vermittlungs-)Leistungen. Beweispflichtig für die Erbringung dieser Leistungen sei die Klägerin.