SR 220) geschlossen werden. A (Verwaltungsratspräsident der Beklagten) habe anlässlich der Parteibefragung zur Vermittlungsprovision ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Vorschlag gekommen, sie wolle eine Vermittlungsprovision "für was auch immer". Einerseits habe B (Mitarbeiter der Klägerin) gesagt, sie hätten noch Leute, die kaufen möchten und sie würden ihnen dabei helfen. Das sei aber nicht geschehen. Es sei gesagt worden, die Klägerin helfe bei der Entwicklung, das wäre der Grund gewesen. Die Klägerin habe sich aber nicht mehr gemeldet, nachdem das Gerichtsverfahren betreffend den Gestaltungsplan beendet gewesen sei.