Die Vorinstanz hat die Forderung abgewiesen. Sie kam zum Schluss, zwar ergebe sich aus der obigen Klausel nicht, wofür, also beispielsweise für welche konkreten bisherigen und künftigen Leistungen oder zur Abgeltung welcher Vorteile die Vermittlungsprovision geschuldet sei. Aus der blossen Verwendung des Begriffs Vermittlungsprovision könne indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Mäklervertrags nach Art. 412 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschlossen werden.