Diese beträgt CHF 1'000'000.- inkl. MwSt. und ist spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung der Klägerin zu überweisen. Bei allfälliger öffentlicher Neuauflage des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens reduziert sich die Vermittlungsprovision um maximal 150'000.-- CHF." In Ziff. 6.5 des Zusammenarbeitsvertrags wird wiederholt, dass diese Vermittlungsprovision spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Baubewilligung an die Klägerin zu überweisen ist. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Forderung abgewiesen.