Vor Gericht machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Provision sowie aus entgangenem Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel geltend. Aus den Erwägungen: 3. Vermittlungsprovision 3.1. Die Klägerin fordert gestützt auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 eine Vermittlungsprovision von Fr. 850'000.--. In dessen Ziff. 5.1 lit. d haben die Parteien Folgendes vereinbart: "Vermittlungsprovision: Der Klägerin steht für die bisherigen und noch zu erbringenden Leistungen eine Vermittlungsprovision zu. Diese beträgt CHF 1'000'000.- inkl. MwSt. und ist spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung der Klägerin zu überweisen.