{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ansprüche aus Zusammenarbeitsvertrag: Vermittlungsprovision (E. 3). Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "24662ab735dce60a9f478a8792c6b67d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)\nRegeste:\nAnsprüche aus Zusammenarbeitsvertrag: Vermittlungsprovision (E. 3). Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Gewinne von 2.4 - 17.2 % generieren können. (…) Wie die Klägerin auch hier zu Recht ausführt, hat die Beklagte weder die durchschnittliche Gewinnmarge von 0.92 % noch die in den letzten sieben Jahren behaupteten Gewinne zwischen 2.4 - 17.2 % substanziiert bestritten. Auch diesbezüglich erübrigt sich die Abnahme von Beweisen. 4.9.2. Hingegen unterlässt es die Klägerin auch in diesem Zusammenhang schlüssig vorzutragen, sie hätte mit der Beklagten auf der Basis der erwähnten Vergleichsobjekte resp. auf der Basis ihrer Gewinnmargen, in Umsetzung der Unternehmerklausel, mit der Beklagten einen entsprechenden Werkvertrag abgeschlossen. Eine Lückenfüllung nach Art. 2 Abs. 2 OR durch den Richter kann auch in diesem Punkt nicht erfolgen. Die Klägerin hätte zumindest schlüssig vortragen – und falls bestritten beweisen – müssen, auf welche Vergütung bzw. auf welche Vergütungsmodalitäten (zum Beispiel nach SIA-Tarif oder nach einem bestimmten Prozentsatz der massgebenden Bausumme) sich die Parteien im zu schliessenden Werkvertrag geeinigt hätten, wenn die Unternehmerklausel zum Tragen gekommen wäre. Ihr Parteivortrag ist diesbezüglich nicht schlüssig. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung auf die obigen Prämissen (eigene Projekte mit eigenen Gewinnmargen) stützt, erweist sich auch dieser Ansatz als untauglich, um den eingeklagten entgangenen Gewinn von Fr. 990'000.-- zu begründen. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin generell auf GU-/TU-Projekte stützt, ohne aufzeigen, welche Gewinne sie spezifisch bei GU-Projekten erzielte. Da sie von vornherein nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags hatte, ist ihr Parteivortrag ungenügend, zumal sie den Gewinnsatz bei einem reinen GU-Werkvertrag nicht behauptet. 4.9.3. Ergänzend führte die Klägerin in der vorinstanzlichen Replik aus, der entgangene Gewinn sei aus heutiger Sicht sogar noch viel höher als der eingeklagte. Denn das auf der fraglichen Parzelle neu entwickelte Projekt mit Baustart 2019 umfasse ein Investitionsvorlumen von rund Fr. 100 Mio. Abzüglich der Landkosten (Fr. 12.6 Mio), Entwicklungs- und Bewilligungskosten von geschätzten Fr. 5 Mio und abzüglich übriger Kosten/Gewinnanteile von geschätzten Fr. 10 Mio ergebe sich ein Bauvolumen von rund Fr. 70 Mio. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin – hätte die Beklagte mit ihr aufgrund des abweisenden Entscheids des Verwaltungsgerichts ein neues Projekt ausgearbeitet – ebenfalls ein neues Projekt in dieser Grössenordnung unter Ausschöpfung des vollen Ausnützungspotentials entwickelt hätte. Bei einem Bauvolumen von Fr. 70 Mio und einer für die Klägerin eher tiefen Gewinnmarge von 2.5 % ergebe sich ein Gewinn von Fr. 1.75 Mio. Damit sei der geltend gemachte entgangene Gewinn von Fr. 990'000.-- mehr als verhältnismässig. Diese Ausführungen bestritt zwar die Beklagte in der Duplik nicht substanziiert. Das ändert jedoch nichts an der oben aufgezeigten Ausgangslage. Denn auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht schlüssig dar, die Parteien hätten auf Basis einer Gewinnmarge von 2.5 % einen Werkvertrag abgeschlossen. Zudem gilt auch hier, dass die Klägerin nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags hatte. Welche Vergütung diesbezüglich vereinbart worden wäre, ist nicht behauptet. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 4.10. Damit steht fest, dass der eingeklagte Schaden weder ziffernmässig nachgewiesen ist, noch nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann. Für die Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise fehlen die nötigen Behauptungen namentlich bezüglich Preisgestaltung des abzuschliessenden GU-Werkvertrags. Ihre Beweisanträge sind daher ohne Weiteres abzuweisen. Ob sie rechtzeitig erfolgten oder nicht, kann offenbleiben. 4.11. Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Wortlaut der Unternehmerklausel die Art der Preisbildung und der Leistungsumfang des Werkvertrags \"spätestens bei Erreichen der Baueingabe festgelegt\" wird. Die Klägerin unterlässt es aufzuzeigen, ob und inwiefern diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden kann. Namentlich legt sie nicht dar, ob und inwiefern ein konkretes Projekt bis zur Baueingabereife entwickelt wurde bzw. von ihr entwickelt worden wäre, wenn die Beklagte die Unternehmerklausel eingehalten hätte. Auch insoweit ist ihr Parteivortrag nicht schlüssig. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmerklausel der Beklagten ausdrücklich zugesteht, dass sie (die Beklagte) auf die Arbeitsvergabe Einfluss nehmen kann (vgl. E. 4.1). Auch dazu macht die Klägerin keine Ausführungen, obwohl dieser Punkt auf den zu vereinbarenden Werkpreis einen massgeblichen Einfluss gehabt hätte. 4.12. Die Forderung von Fr. 990'000.-- ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Insoweit bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Wie in E. 4.7.3 ausgeführt, muss sich dem Gericht der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugung aufdrängen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Möglicherweise ist der Klägerin Gewinn entgangen. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Klage in diesem Punkt ganz oder teilweise gutzuheissen. |"}