{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Unternehmerklausel zugrundeliegenden Bau verwirklicht hat (LGVE 1995 I Nr. 5 in fine). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 4.8. 4.8.1. In casu begründete die Klägerin ihre Forderung primär mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, worin sie, ausgehend von einer Gewinnmarge von 2.5 %, einen Gewinn von Fr. 990'053.-- errechnete (vgl. E. 4.7.1). Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Beklagte diese, in der Klage enthaltene Gewinnberechnung nicht substanziiert bestritten hat. Damit ist die Berechnung der eingeklagten Fr. 990'000.-- inklusive der eingesetzten Gewinnmarge von 2.5 % erstellt. Diesbezügliche Beweismassnahmen erübrigen sich. Sodann wandte die Beklagte vorinstanzlich ein, die Klägerin habe zu Unrecht keine Verluste einbezogen und diese (die Klägerin) habe genügend Zeit gehabt, sich um andere Aufträge zu bemühen, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei. Darauf entgegnete die Klägerin, ein General- oder Totalunternehmer könne seine Kapazitäten frei ausbauen bzw. Arbeiten an Subunternehmer weitergeben, weshalb sie (die Klägerin) den entgangenen Gewinn unmöglich mittels anderer Projekte habe \"kompensieren\" können; ihr Nettogewinn sei durch die Beklagte um das nicht realisierte Projekt geschmälert worden. Diese Behauptungen hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten, weshalb sie als anerkannt zu gelten haben. Der Schadenersatzanspruch kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe die für ihre eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber mangels Abschluss des Geschäfts nicht getätigten Aufwendungen vom hypothetischen Umsatz als Aufwendungen in Abzug bringen müssen. 4.8.2. Allerdings unterlässt es die Klägerin vorzutragen, sie hätte mit der Beklagten auf der Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, in Umsetzung der Unternehmerklausel, einen entsprechenden Werkvertrag abgeschlossen. Da eine entsprechende Lückenfüllung nach Art. 2 Abs. 2 OR durch den Richter nicht ex officio erfolgt (Zellweger-Gutknecht/Bucher, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 2 OR N 8), scheitert die Argumentation der Klägerin bereits im Ansatz. Auch wendet die Beklagte zu Recht ein, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht massgebend, da sie sich auf ein Projekt stütze, das gar nicht habe realisiert werden können. Bei dem der konkreten Gewinnberechnung zugrundeliegenden Projekt handelt es sich unbestritten um jenes, das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern scheiterte. Dieses Projekt wurde in der Folge von der Beklagten fallen gelassen, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2010 mitteilte. Zur Begründung führte die Beklagte namentlich aus, aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils seien eine Blockrandbebauung mit fünf Vollgeschossen und einer Bautiefe von maximal 14 m oberhalb eines Gebäudesockels mit einer Dachkote von ca. 446 m über Meer zulässig. Daher könne das von der Klägerin im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte und versprochene Projekt nicht realisiert werden und werde auch nie realisiert werden können. Die Klägerin entgegnete dazu in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2010, nachdem der Gestaltungsplan offenbar nicht bewilligungsfähig sei, hätten sich weitere Leistungen ihrerseits für das Projekt nicht mehr rechtfertigen lassen. Damit gestand sie sinngemäss ein, dass sich ihr Projekt nicht mehr realisieren liess. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Nichtrealisierbarkeit des klägerischen Projekts nicht der Beklagten angelastet werden kann. Insbesondere kann ihr bei den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie hätte den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiterziehen müssen, zumal eine solche Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Scheitern des Projekts beruhte vielmehr auf objektiven Gegebenheiten. 4.8.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 990'000.-- nicht auf die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008 enthaltene Gewinnberechnung stützen. Zudem enthält der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008 vorgesehene Satz von 2.5 % die Leistungen für einen Totalunternehmer. Wie oben aufgezeigt, hat aber die Klägerin lediglich Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags. Wie hoch der Satz diesfalls wäre, trägt die Klägerin nicht vor. 4.9. 4.9.1. Als zweiten Ansatz für die Schadenssubstanziierung bzw. die Schadensschätzung wählt die Klägerin Vergleichswerte mit eigenen Projekten. Vorab bezieht sie sich auf die drei von ihr ausgeführten GU-/TU-Bauvorhaben X, W und V. Dazu legte sie eine entsprechende Urkunde auf, welche sie zudem in die Replik integrierte. Soweit sie geltend macht, diese drei Objekte seien mit dem geplanten Projekt Y-Platz Luzern grössenmässig vergleichbar (Umsatz zwischen Fr. 38 und 78 Mio), ist ihr Standpunkt entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin behauptete für die drei Vergleichsobjekte einen TU-/GU-Gewinn von 2.8 - 10.8 % des Umsatzes. Dabei macht sie an sich zu Recht geltend, dass die Beklagte diese Gewinnzahlen nicht substanziiert bestritten hat, weshalb sie als anerkannt zu gelten haben. Sodann führte die Klägerin aus, ihren Erfolgsrechnungen der Jahre 2014/15 bis 2016/17 könne für GU-/TU-Projekte eine durchschnittliche Gewinnmarge von 0.92 % entnommen werden, worin sämtliche Projekte, also auch solche, die nicht intern entwickelt worden seien, enthalten seien. Mit intern entwickelten Projekten habe sie in den letzten sieben Jahren"}