{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n (Gauch, a.a.O., Rz 223), während der Totalunternehmer (TU) zusätzlich die Planungsarbeiten, namentlich die Projektierungsarbeiten für die vom Bauherrn bestellte Baute, übernimmt (Gauch, a.a.O., Rz 233). Aufgrund der insoweit vagen Formulierung der Unternehmerklausel hatte die Klägerin von vornherein nur Anspruch auf Abschluss eines GU-Vertrags. 4.5.4. In Bezug auf die Höhe der Vergütung haben die Parteien in der Klausel zwar nichts vereinbart. Vielmehr haben sie diesen Punkt auf später verschoben. Sowohl ein GU- wie auch ein TU-Vertrag sind als Werkvertrag zu qualifizieren (Gauch, a.a.O., Rz 230 und 235). Für die Festsetzung der Vergütung kommt daher nach dem oben Gesagten grundsätzlich Art. 374 OR zum Zug. Aus damaliger Sicht betrachtet war daher der Werkpreis bestimmbar. Die Unternehmerklausel ist insoweit gültig. 4.6. 4.6.1. Für den Vollzug einer Unternehmerklausel müsste zwar – wie allgemein bei Vorverträgen – eine Erfüllungsklage auf Abgabe der geschuldeten Vertragserklärung angestrengt werden. Bei der Unternehmerklausel scheidet aber diese Möglichkeit aus praktischer Sicht aus, da bei unvollendetem Werk vom Werkvertrag jederzeit gegen volle Schadloshaltung zurückgetreten werden kann. 4.6.2. Vorliegend ist dieser Rücktritt insofern erfolgt, als die Beklagte das zu überbauende Grundstück verkauft und damit unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit war, mit der Klägerin einen GU-/TU-Vertrag betreffend die Überbauung des verkauften Grundstücks abzuschliessen. Der Umweg über eine Erfüllungsklage entfällt daher (vgl. u.a. Gauch, a.a.O., Rz 429). Die Klägerin kann somit grundsätzlich direkt, d.h. ohne Klage auf Abschluss eines Werkvertrags, auf Schadenersatz klagen. Dabei liegt aber auf der Hand, dass sie den (hypothetischen) Inhalt des Werkvertrags, woraus sie ihre Schadenersatzansprüche ableitet, schlüssig darzulegen hat. 4.7. 4.7.1. Als Schaden macht die Klägerin primär jenen Gewinn geltend, den sie mit dem vor Verwaltungsgericht gescheiterten Projekt erwirtschaftet hätte. Diesbezüglich stützt sie sich auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, worin – ausgehend von einer Gewinnmarge von 2.5 % – ein Gewinn der Klägerin von Fr. 990'053.-- enthalten ist (BKP 1-6 von Fr. 39'390'664.-- x 2.5 %). Sekundär macht die Klägerin geltend, sie habe bei drei Vergleichsprojekten TU-/GU-Gewinne von 2.4 - 10.8 % erzielt. Gemäss ihren Erfolgsrechnungen 2014/15 bis 2016/17 betrage sodann die durchschnittliche Gewinnmarge 0.92 % und in den letzten sieben Jahren habe sie Gewinne zwischen 2.4 – 17.2 % erzielt. Gestützt auf diese Prämissen habe das Gericht den Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. 4.7.2. Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzforderung auf Art. 97 OR. Gemäss dieser Bestimmung und auch nach der werkvertraglichen Regelung von Art. 377 OR ist sie so zu stellen, wie wenn die Unternehmerklausel von der Beklagten erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse). 4.7.3. Bei Nichteinhaltung einer Architekten- oder Unternehmerklausel geht es um eine ähnliche Problematik wie bei UWG-Widerhandlungen, weshalb es sich rechtfertigt, bezüglich des Schadens auf die Literatur zum UWG Bezug zu nehmen (wie bei Art. 97 OR finden auch bei UWG-Widerhandlungen die allgemeinen Regeln von Art. 41-44 OR Anwendung; Rüetschi/Roth, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 9 UWG N 79 mit Verweisen). Bei UWG-Widerhandlungen hat der Geschädigte darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den ihm entgangenen Geschäften erzielt hätte. Die für seine eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber mangels Abschluss der Geschäfte nicht getätigten Aufwendungen sind dabei vom hypothetischen Umsatz als hypothetische Aufwendungen in Abzug zu bringen. Der Verletzte hat für die Zusprechung von Schadenersatz aus entgangenem Gewinn darzutun, dass er in der Lage gewesen wäre, den eingeklagten Gewinn tatsächlich zu erzielen, wenn die unlautere Handlung nicht stattgefunden hätte. Misslingt dieser Nachweis, fehlt es am (natürlichen) Kausalzusammenhang (Rüetschi/Roth, a.a.O., Art. 9 UWG N 86-88). Auch beim entgangenen Gewinn ist der Schaden vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen. So hat der Geschädigte darzulegen, welche Umsätze und welchen Gewinn er ohne die unlautere Handlung erzielt hätte. Da diverse weitere Faktoren den Umsatz und den Gewinn beeinflussen, beruht die Schadensschätzung auf einer Reihe von Annahmen, die vom Kläger vorzubringen und vom Gericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen sind (Rüetschi/Roth, a.a.O., Art. 9 UWG N 89). 4.7.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Erleichtert wird damit nicht nur die Bestimmung der Höhe des Schadens (Quantum, haftungsausfüllende Kausalität), sondern auch, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist (haftungsbegründende Kausalität). Auch bei Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR muss sich dem Gericht der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen; der Eintritt des Schadens darf also nicht bloss im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss \"annähernd sicher\" erscheinen (Spitz, in: Stämpflis Handkommentar zum UWG [Hrsg. Jung/Spitz], 2. Aufl. 2016, Art. 9 UWG N 137-139 mit Hinweisen). 4.7.5. Relativ einfach kann der Schaden dann ermittelt werden, wenn ein Dritter \"verbotenerweise\" den der"}