{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Zeugen zum Beweisthema entgangener Gewinn sowie ein Gutachten beantragt. Diese Anträge würden vor Kantonsgericht erneuert. 4.2.5. Die Beklagte führte in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 15. März 2019 zunächst aus, E sei zwar in den vorinstanzlichen Rechtsschriften als Zeuge angerufen worden, jedoch gehe weder aus der Klage noch der Replik hervor, zu welchen Punkten er genau zu befragen wäre. Der Antrag sei somit abzuweisen. Der Zeuge F sei vor Kantonsgericht erstmals angerufen worden, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen sei. Auch B sei in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht angerufen worden und es sei zudem unklar, zu welchen Tatsachenbehauptungen er zu befragen sei. Der Beweisantrag sei ebenfalls abzuweisen. Schliesslich sei das beantragte Gutachten zu Recht mangels Substanziierung des Beweisthemas abgewiesen worden. 4.3. Zur Begründung Ihres Anspruchs hat die Klägerin gemäss dem von ihr angerufenen Art. 97 OR eine Vertragsverletzung, den Schaden und die (natürliche) Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (Art. 97 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hat einzig das Vorliegen eines Schadens geprüft, die übrigen Punkte jedoch offengelassen. Es rechtfertigt sich, vorab auf die Durchsetzbarkeit der Unternehmerklausel, auf die geltend gemachte Vertragsverletzung und auf die Gültigkeit der Unternehmerklausel einzugehen. 4.4. 4.4.1. Wie (…) ausgeführt, ist die Beklagte an den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 und an die darin vereinbarte Unternehmerklausel gebunden. Trotz dieser Ausgangslage hat sie das Grundstück Nr. zzz, welches Gegenstand der Unternehmerklausel bildet, am 20. Dezember 2013 an ein Drittunternehmen verkauft, ohne die Klausel (im Einverständnis mit der Klägerin) zu ihrer Entlastung an die Käuferin zu überbinden. Damit hat sie der Klägerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die geschlossene Unternehmerklausel nicht halten will (antizipierter Vertragsbruch). 4.4.2. Aufgrund des Verkaufs des Grundstücks war die Beklagte ab dem erfolgten Verkauf (20.12.2013) nicht mehr in der Lage, die vereinbarte Unternehmerklausel einzuhalten bzw. mit der Klägerin den darin stipulierten GU/TU-Vertrag abzuschliessen (subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung). Die Beklagte hat damit ihre Pflicht verletzt, gestützt auf die Unternehmerklausel mit der Klägerin den darin vorgesehenen GU/TU-Vertrag abzuschliessen. Darin liegt eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR. Den Nachweis, dass die Beklagte an dieser Vertragsverletzung kein Verschulden trägt, hat sie nicht erbracht. 4.4.3. Ob diese Vertragsverletzung – wie von der Klägerin geltend macht – als positive Vertragsverletzung anzusehen ist, scheint fraglich, kann aber letztlich offenbleiben (zur positiven Vertragsverletzung vgl. statt vieler: Koller, OR AT, 4. Aufl. 2017, Rz 45.06). Denn schadenersatzrechtlich liegt der allgemeinen Vertragsverletzung nach Art. 97 OR wie auch jener der sogenannten positiven Vertragsverletzung derselbe Schadensbegriff zugrunde. Beide führen zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses; der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag vollumfänglich richtig erfüllt worden wäre. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Werkvertrags nach Art. 377 OR (vgl. BGE 117 II 273 E. 4 mit Hinweisen). 4.5. 4.5.1. Bei Abreden, die eine Architektenklausel oder (wie vorliegend) eine Unternehmerklausel enthalten, handelt es sich um Vorverträge im Sinne von Art. 22 OR. Damit eine Unternehmerklausel wirksam ist, muss sie alle Gültigkeitserfordernisse eines Vorvertrags erfüllen. Sie muss hinreichend bestimmt sein, darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt haben und muss formgültig vereinbart sein (vgl. u.a. Stöckli in: Die Planerverträge, 2. Aufl. 2019, S. 76 ff.; LGVE 1995 I Nr. 5). Dass die vorliegende Unternehmerklausel formgültig vereinbart wurde, ist erstellt. Es kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (…). Unstrittig hatte die Unternehmerklausel keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt. Es bleibt zu prüfen, ob die zitierte Klausel hinreichend bestimmt ist. 4.5.2. Hinreichend bestimmt ist eine Unternehmerklausel, wenn sie die wesentlichen Punkte des künftigen Bauwerkvertrags so umschreibt, dass diese zumindest bestimmbar sind. Sie muss namentlich die zu übertragenden Arbeiten ihrer Art nach nennen und es muss klar sein, auf welches Objekt sie sich bezieht. Über die Höhe der für die Werkausführung geschuldeten Vergütung braucht die Unternehmerklausel grundsätzlich nichts zu bestimmen, da diesfalls Art. 374 OR zum Zuge kommt (Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz 421; LGVE 1995 I Nr. 5 E. 4). 4.5.3. In casu geht es um das von der Klägerin entwickelte Projekt am Y-Platz in Luzern. Dieses Grundstück hat die Klägerin an die Beklagte verkauft, weshalb die Klägerin an der Vereinbarung einer Unternehmerklausel interessiert war und der Beklagten eine solche vorschlug. Die zur Diskussion stehende Formulierung stammt von der Klägerin, die als Generalunternehmerin resp. Totalunternehmerin tätig ist. Ein konkretes Projekt vorausgesetzt, sind sowohl die GU- als auch die TU-Arbeiten durchaus bestimmbar. Insoweit ist die Unternehmerklausel gültig. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob es sich um GU- oder TU-Arbeiten handelt. Der Generalunternehmer (GU) übernimmt auf Grund eines Projekts, das ihm vom Bauherrn übergeben wird, die gesamte Ausführung einer grösseren Baute"}