{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n dieses Projektes einen Gewinn von rund Fr. 990'000.-- erzielt, was einer für Projekte in dieser Grössenordnung üblichen Marge der Klägerin entspreche. Die Beklagte habe lediglich eingewandt, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei ungenügend, da sie sich auf ein Projekt stütze, das gar nicht habe realisiert werden können. Dass die Klägerin mit dem ursprünglich geplanten Projekt am Y-Platz einen Gewinn von Fr. 990'000.-- bei einer Marge von 2.5 % gemacht hätte, habe die Beklagte nicht bestritten, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen sei. Weiter sei unbestritten geblieben, dass die durchschnittlich gesamte Gewinnmarge der Klägerin 0.92 % betrage, dass die tiefere Gewinnmarge daher resultiere, dass sämtliche Projekte dabei berücksichtigt worden seien, dass Gewinnmargen auf TU-/GU-Leistungen höher seien, wenn die Projekte intern entwickelt würden und dass es sich beim streitgegenständlichen Projekt um ein Projekt handle, das intern hätte ausgeführt werden sollen. Die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast der Klägerin gestellt. Obwohl die Beklagte die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Gewinnmarge und die Gewinnhöhe zum ursprünglichen Projekt resp. die Grundlagen der Investitionskosten während des Prozesses zu keiner Zeit bestritten habe, führe die Vorinstanz aus, die Klägerin habe den geltend gemachten Gewinn ungenügend begründet. Die Vorinstanz verletze damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Gleiches gelte für die Ausführungen der Vorinstanz, die Angaben zu angeblich vergleichbaren Projekten seien blosse interne und unbelegte Angaben. Weiter sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie das ursprünglich geplante Projekt, auf welchem die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung basieren würden, nicht als Basis zur Schätzung des entgangenen Gewinns akzeptiert habe. Eine Begründung dafür fehle. Dieser Schluss sei zudem im Ergebnis willkürlich. Beide Parteien hätten den Zusammenarbeitsvertrag im Wissen darum abgeschlossen, dass der Gestaltungsplan allenfalls neu aufgelegt werden müsse. Dennoch hätten sie sich zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Gewinnberechnung der Klägerin sei im Wissen um diese Unsicherheit (allfällige Neuplanung bzw. Abänderung des Projektes) erfolgt. Selbst wenn das Projekt durch die Parteien hätte überarbeitet werden müssen, so hätten die Parameter des Grundstücks und der Baugrund nicht geändert. Es sei damit nicht einzusehen, weshalb das ursprüngliche Projekt, welches von der Stadt als durchführbar angesehen worden sei, nicht als Grundlage für die Schadensschätzung taugen sollte, zumal die Beklagte das Grundstück eigenmächtig verkauft und auf den Weiterzug des Urteils des Verwaltungsgerichts verzichtet habe. Indem die Vorinstanz verlange, dass lediglich Angaben zu einem realisierbaren Projekt Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns tauglich seien, verfalle sie in Willkür, könne doch die Klägerin einen solchen Beweis offensichtlich nie erbringen. Zudem habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem sie F nicht als Zeugen befragt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 42 Abs. 2 OR unrichtig angewandt. Die unbestrittenen Behauptungen (die Verpflichtung zum Abschluss eines GU-/TU-Vertrags, der Weiterverkauf des Grundstücks ohne Überbindung der Unternehmerklausel, der Gewinn von Fr. 990'000.--, die Gewinnmarge von 2.5 % beim ursprünglichen Projekt sowie die durchschnittliche Gewinnmarge von 0.92 %) seien geeignet, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar zu machen. 4.2.3. Die Beklagte bestritt in der Berufungsantwort eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, wie auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns könne nur ein realisierbares Projekt bilden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, denn der Zeuge F sei von der Klägerin nicht form- und fristgerecht zum Thema der Gewinnberechnung beantragt worden. Schliesslich liege auch keine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Diese Bestimmung entlaste den beweisbelasteten Geschädigten nicht davon, soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen und erleichtern würden. Die Klägerin habe es nicht nur verpasst, hinreichte substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche den Schaden hinreichend fassbar machten, sondern auch, taugliche Beweisanträge rechtzeitig zu stellen. Insbesondere seien sowohl der Antrag auf Zeugenbefragung von F wie auch der Antrag auf Gutachten durch den sachverständigen Zeugen E nicht rechtsgenüglich erfolgt. Ein Antrag auf ein unabhängiges Gutachten sei nicht gestellt worden. Diesbezüglich sei auch das Beweisthema ungenügend umschrieben worden. 4.2.4. In der freiwilligen Stellungnahme vom 20. Februar 2019 zur Berufungsantwort stellte die Klägerin (…) Beweisanträge. Es treffe zu, dass sie betreffend den entgangenen Gewinn vorinstanzlich nicht den Zeugen F, sondern E angerufen habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Vorinstanz die offerierten Beweise in Verletzung von Bundesrecht nicht abgenommen habe. So habe sie in Rz 8 der Klageschrift diverse Urkunden aufgelegt und die Befragung von E als sachverständigen Zeugen sowie ein Gutachten beantragt. Auch mit Schreiben vom 16. April 2018 habe sie E als"}