{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Mahnung nötig war. Der Zinsenlauf beginnt beim Verfalltaggeschäft ein Tag nach Ablauf des Verfalltags (Furrer/Wey in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 104 OR N 11). Auf dem Betrag von Fr. 850'000.-- ist daher ab 21. Juni 2014 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Wollte man keinen bestimmten Verfalltag annehmen, wäre ebenfalls ab 21. Juni 2014 Verzugszins geschuldet. Denn die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2014 aufgefordert, den Betrag von Fr. 850'000.-- innert zehn Tagen zu überweisen. Dieses Schreiben ist als Mahnung zu qualifizieren. 3.7. Die Klage ist somit im Betrag von Fr. 850'000.-- nebst 5 % seit 21. Juni 2014 gutzuheissen. Insoweit ist die Berufung begründet. 4. Entgangener Gewinn von Fr. 990'000.-- 4.1. Im Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 wurde unter \"Verantwortlichkeiten, Leistungen\" der Beklagten u.a. was folgt vereinbart: \"Die Beklagte wird mit der TU/GU der Klägerin ein Vertragswerk abschliessen; die Art der Preisbildung und der Leistungsumfang zwischen Immobilien-X AG und der TU/GU der Klägerin wird spätestens bei Erreichen der Baueingabe festgelegt. Immobilien-X AG hat das Recht, der Klägerin Firmen bzw. Unternehmungen für einzelne Arbeitsgattungen vorzuschlagen, welche zur Submission einzuladen sind, und bei der Auftragsvergabe an die Unternehmungen Einfluss zu nehmen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit legen die Parteien im Vertragswerk fest.\" Die Klägerin verlangt wegen Verletzung des Zusammenarbeitsvertrags (antizipierter Vertragsbruch, positive Vertragsverletzung) gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OR Schadenersatz von Fr. 990'000.-- aus entgangenem Gewinn. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Forderung mangels Substanziierung des Schadens abgewiesen. Die Klägerin begründe und belege den entgangenen Gewinn mit einer Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung für das ursprünglich geplante Projekt vom 25. November 2008 und führe dazu aus, gestützt auf Investitionskosten von rund Fr. 48'000'000.-- habe sie bei der Projektplanung einen Gewinn von Fr. 990'000.-- errechnet. Ausserdem lege sie Auszüge aus den Erfolgsrechnungen 2014/15 bis 2016/17 sowie interne Aufstellungen zu anderen Projekten auf, welche von der hausinternen Entwicklungsabteilung der Klägerin entwickelt und von der hausinternen TU-/GU-Abteilung ausgeführt worden seien. Gemäss den Ausführungen der Klägerin könne den Ersteren entnommen werden, dass die durchschnittliche gesamte Gewinnmarge der Klägerin 0,92 % betrage und den Letzteren, dass sie bei vergleichbaren Projekten in den letzten sieben Jahren Gewinne von 2,4 - 17,2 % habe erwirtschaften können. Ausserdem habe die Klägerin die Befragung ihres Mitarbeiters E als sachverständigen Zeugen und ein Gutachten zu diesem Thema beantragt. Die Behauptungen der Klägerin zum angeblich entgangenen Gewinn seien ungenügend substanziiert. Das Projekt, auf welchem die Kostenschätzung und Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom 25. November 2008 basiere, könne nicht realisiert werden, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2009 die Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Stadtrat Luzern aufgehoben habe und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich könne dieses Projekt nicht Grundlage für die Schätzung eines allfälligen Gewinns sein, unabhängig davon, ob eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht aussichtsreich gewesen wäre oder nicht. Im Übrigen führe die Klägerin ohnehin nicht aus, wie sie den geltend gemachten Gewinn berechnet habe, sondern gebe als einzige Grundlage die Investitionskosten an, welche sie mit Fr. 48'000'000.-- beziffere, ohne diesen Betrag weiter zu begründen oder zu belegen. Aus der in die Rechtsschrift kopierten Tabelle lasse sich einzig entnehmen, dass sich der unter Honorare, Marge/Risiko aufgeführte \"Gewinn\" (bezeichnet als EBIT-Bedarf) in der Kostenschätzung auf 2,5 % von nicht weiter bezeichneten BKP Positionen und Zuschlägen beziehe. Woraus sich ein solcher Prozentsatz ableite und auf welchen weiteren Grundlagen ihre Berechnung beruhe, lasse sich ihren Rechtsschriften nicht entnehmen und ein blosser Verweis auf die Beilagen sei ungenügend. Grundlage für eine Schätzung des entgangenen Gewinns könnten lediglich Angaben zu einem realisierbaren Projekt bilden. Allerdings fehlten beispielsweise jegliche Angaben zum zu überbauenden Grundstück, zum Baugrund und zu den Möglichkeiten der Überbauung. Lediglich gestützt auf die (unbelegten) Investitionskosten des ursprünglich geplanten, jedoch nicht realisierbaren Projekts könne nicht geschätzt werden, welchen Gewinn die Klägerin hätte erzielen können, zumal die tatsächliche Gewinnmarge - unabhängig von der Höhe der Investitionskosten - von Projekt zu Projekt stark variiere, wie die von der Klägerin aufgelegten Abrechnungen von Vergleichsprojekten zeigen würden. Aus diesem Grund könne die Schätzung des Gewinns auch nicht gestützt auf diese - im Übrigen bloss internen und vollständig unbelegten - Angaben zu angeblich vergleichbaren Projekten erfolgen. Da die klägerischen Behauptungen für eine Schätzung des eingetretenen Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht genügend substanziiert seien, erübrige es sich, den von der Klägerin beantragten Zeugen (E) zu befragen oder ein Gutachten anzuordnen. 4.2.2. Die Klägerin machte in der Berufung zusammengefasst geltend, sie habe vorinstanzlich ausgeführt, gemäss der Wirtschaftlichkeitsrechnung vom 25. November 2008 hätte sie mit der Ausführung"}