{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ansprüche aus Zusammenarbeitsvertrag: Vermittlungsprovision (E. 3). Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "24662ab735dce60a9f478a8792c6b67d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)\nRegeste:\nAnsprüche aus Zusammenarbeitsvertrag: Vermittlungsprovision (E. 3). Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Vorinstanz nicht korrekt war. Mit dem Einwand der versteckten Kaufpreiszahlung räumt die Beklagte sinngemäss selber ein, dass es sich bei der eingeklagten Provision um eine von \"bisherigen\" und \"noch zu erbringenden Leistungen\" unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung handelte. Auch vor diesem Hintergrund ist von dieser Prämisse auszugehen. 3.4.3. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der vereinbarten Provision von Fr. 1'000'000.-- bzw. 850'000.-- um eine pauschale Vergütung handelt, die unabhängig von bereits geleisteten und noch zu leistenden Vermittlungsbemühungen der Klägerin geschuldet ist. Zum selben Resultat führt die Auslegung der in E. 3.1 zitierten Vermittlungsklausel. Entscheidend ist bei den gegebenen Umständen weniger der Einschub \"bisherige und noch zu erbringende Leistungen\", sondern vielmehr die Tatsache, dass die Parteien eine einmalige und nicht nach Prozenten berechnete Provision vereinbarten. Wären noch Leistungen (u.a. Vermittlung von Käufern) zu erbringen und die Provision danach zu bemessen gewesen, wären solche Leistungen näher umschrieben und es wäre zudem eine Provision nach Prozenten vereinbart worden. Beides erfolgte nicht. Bei der gegebenen Situation ist davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Provisionsvereinbarung war, dass die Beklagte nach erfolgter rechtskräftiger Baubewilligung, also in einem Zeitpunkt, in welchem sie zusätzliche Einnahmen (Verkaufserlöse) hätte generieren können, der Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis die vereinbarte Provision hätte bezahlen müssen. Der Einwand der Beklagten, eine Provision für die Vermittlung des eigenen Projektes mache keinen Sinn, weshalb von einem versteckten Kaufpreis auszugehen sei, ist zwar nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat jedoch das Vorliegen einer versteckten Kaufpreiszahlung verneint, wovon auszugehen ist, nachdem sich die Beklagte mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte (vgl. oben […] E. 3.4.2). Mit diesem Argument kann sich somit die Beklagte nicht ihrer Zahlungspflicht entziehen. 3.5. Die Klägerin hatte die eingeklagte Provision von Fr. 850'000.-- nicht weiter zu substanziieren. Diese ist somit durch die Beklagte \"spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung\" (vgl. E. 3.1) geschuldet. 3.6. 3.6.1. Die Beklagte verkaufte das Grundstück Nr. zzz, GB Luzern, linkes Ufer, am 20. Dezember 2013 an Dritte. In der Klage führte die Klägerin aus, mit diesem Verkauf habe die Beklagte unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie den geschlossenen Vertrag nicht halten werde (antizipierter Vertragsbruch). Darin liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine positive Vertragsverletzung. Art. 107 - 109 OR seien analog anzuwenden. Die Beklagte sei betreffend Bezahlung der Vermittlungsprovision in Verzug, weshalb gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR seit Verkauf des Grundstücks, also seit 20. Dezember 2013, Verzugszinsen von 5 % geschuldet seien. Die Beklagte entgegnete in der Klageantwort, die Provision sei nicht geschuldet und damit auch nicht fällig, da die Parteien am Zusammenarbeitsvertrag inhaltlich nicht festgehalten hätten und dieser formell nichtig sei. In der Replik und Duplik finden sich keine weiteren Ausführungen zu diesem Thema. 3.6.2. Voraussetzung der vertraglichen Leistungspflicht der Provisionsforderung ist vorliegend im Sinne einer Rechtsbedingung (condicio iuris), das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Parteien haben mit der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 26. März 2009 ihre Zusammenarbeit für die Entwicklung und Realisierung des Projektes Y-Platz geregelt, wobei die Absicht im Wesentlichen darin bestand, dass die Beklagte das Grundstück Nr. zzz inklusive des bereits erarbeiteten Vorprojekts von der Klägerin kauft (was sie am 30.3.2009 tat) und zudem die Klägerin das Projekt im Auftragsverhältnis bis und mit rechtskräftiger Baubewilligung weiterentwickelt. Mit dem Verkauf des Grundstücks verhinderte die Beklagte wider Treu und Glauben die Weiterentwicklung des Bauprojektes resp. die Herbeiführung einer rechtskräftigen Baubewilligung. Stichhaltige oder triftige Gründe für den Verkauf macht die Beklagte weder geltend noch sind solche ersichtlich. Analog Art. 156 OR ist damit die Rechtsbedingung der rechtskräftigen Baubewilligung als am 20. Dezember 2013 (Verkauf) erfüllt zu betrachten (vgl. Ehrat/Widmer, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 156 OR N 4). Somit ist davon auszugehen, dass die Beklagte wegen des Verkaufs des Grundstücks Nr. zzz der Klägerin die vereinbarte Provision von Fr. 850'000.-- per 20. Dezember 2013 schuldet. Ob auch der Rechtsstandpunkt der Klägerin (positive Vertragsverletzung; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4) zu diesem Schluss führt, kann offenbleiben. Das Gericht hat das Recht von sich aus anzuwenden. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Art. 57 ZPO; Gehri, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 57 ZPO N 4). Zu ergänzen bleibt, dass die Beklagte die von der Klägerin wegen des Vertragsbruchs (Verkauf vom 20.12.2013) abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung der Provisionsforderung von Fr. 850'000.-- nicht rechtsgenüglich bestritt. 3.6.3. Die Parteien haben eine sechsmonatige Zahlungsfrist vereinbart. Diese lief ab dem 20. Dezember 2013 (Verkauf) und endete am 20. Juni 2014. Es handelt sich dabei um einen bestimmten Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR, weshalb keine"}