{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n Vermittlungsprovision mit ein. 3.3. 3.3.1. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (BGer-Urteil 4A_9/2018 vom 31.10.2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.2. Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312). Vorliegend erfolgte ein doppelter Rechtsschriftenwechsel. Mit der Duplik vom 16. März 2018 trat damit der Aktenschluss ein. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von echten oder unechten Noven erfüllt sind, wird von keiner Partei bezüglich konkreter Punkte geltend gemacht. Damit ist vorliegend bezüglich der sich stellenden Fragen grundsätzlich auf die Rechtsschriften (Klage, Klageantwort, Replik, Duplik) abzustellen. 3.4. 3.4.1. Die vorinstanzlichen Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Daraus lässt sich vorab entnehmen, dass die Klägerin in den Rechtsschriften behauptete, aufgrund der vereinbarten Zahlungen unter Ziff. 5.1 lit. a bis c des Zusammenarbeitsvertrags ergebe sich, dass die Vermittlungsprovision eine von der in Ziff. 5.1 lit. a und b des Zusammenarbeitsvertrags unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung für die Projektentwicklung sei. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, kam sie damit ihrer Behauptungslast nach. Daran ändert nichts, dass ihre Darstellung unter \"B. Rechtliches\" zu finden ist. Tatsachenbehauptungen sind oft unter den rechtlichen Ausführungen angeführt. Die Beklagte hatte in der Klageantwort Gelegenheit, zur unmissverständlichen Behauptung der Klägerin Stellung zu nehmen. Sie tat dies denn auch in der Klageantwort vom 2. November 2017. Allerdings hielt sie bloss fest: \"Bestritten. Gemäss den ob genannten Ausführungen wurde die Vermittlungsprovision nicht Bestandteil des gültigen Grundstückkaufvertrages, da dies dem Willen der Parteien entspricht. Zudem kann die Forderung nicht auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 abgestützt werden, da dieser wegen einem Formmangel nichtig ist.\" Eine implizite Bestreitung der klägerischen Behauptung kann darin nicht erblickt werden. Vielmehr hätte die Beklagte bei der gegebenen Ausgangslage behaupten müssen, dass keine unabhängige und pauschale Vermittlungsprovision vereinbart worden sei und die Klägerin für die Provision von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 850'000.-- Leistungen hätte erbringen müssen. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften hat die Beklagte jedoch weder geltend gemacht, die Klägerin habe für die Provision Leistungen zu erbringen gehabt noch hat die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pauschalvergütung bestritten. 3.4.2. Die Beklagte hat demnach die klägerische Behauptung, es handle sich bei der eingeklagten Vermittlungsprovision um eine unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung für die Projektentwicklung, nicht rechtsgenüglich bestritten. Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt, erweist sich somit als begründet. Aus dem vorinstanzlichen Urteil und den vorinstanzlichen Rechtsschriften ergibt sich zudem, dass die Beklagte unter anderem behauptete, es handle sich bei der Provision effektiv um eine versteckte Kaufpreiszahlung. Am Einwand der versteckten Kaufpreiszahlung hielt die Beklagte auch vor Kantonsgericht fest (vgl. oben E. 3.2.3), ohne allerdings rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die diesbezügliche Auffassung der"}