{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n denn substanziiert vorgebracht, welche bisherigen Leistungen ihr gemäss Ziff. 5.1 lit. d durch die Beklagte zu vergüten sein sollten, die nicht bereits unter Ziff. 5.1 lit. b (bisherige Aufwendungen für die Immobilienentwicklung) bezahlt worden seien. Folglich habe sie keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision. 3.2.2. Die Klägerin führte in der Berufung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die Klage betreffend Vermittlungsprovision im Wesentlichen abgewiesen, weil sie (die Klägerin) nicht behauptet habe, nach dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags noch weitere Leistungen erbracht zu haben. Damit führe die Vorinstanz eigene Überlegungen bzw. Tatsachen auf, welche von der Beklagten im Prozess zu keiner Zeit behauptet worden seien; sie verlange von der Klägerin eine Substanziierung, obwohl die klägerische Behauptung von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Die Vorinstanz habe damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Darüber hinaus sei der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Aktenwidrigkeit vorzuwerfen. Beim Zusammenarbeitsvertrag handle es sich um einen Projektentwicklungsvertrag und für die Vermittlung dieser Projektentwicklung hätten die Parteien die eingeklagte, pauschal geschuldete Vermittlungsprovision vereinbart. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Parteien hätten die Vermittlungsprovision für \"bisherige und künftige Vermittlungsleistungen\" vereinbart, sei dies aktenwidrig. Im Zusammenarbeitsvertrag sei nicht von künftigen Vermittlungsleistungen die Rede, sondern bloss von Leistungen. Dies stehe vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vereinbarungsgemäss bis zum Abschluss des Projektes als TU/GU für die Beklagte tätig sein sollte. Die pauschale Vermittlungsprovision sei unabhängig von konkreten Arbeiten geschuldet. Weiter habe die Vorinstanz auch das Vertrauensprinzip und damit Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verletzt. Selbst wenn man den Vertrag auslegen wollte, könnte aus dessen Wortlaut nur ein Schluss gezogen werden, nämlich jener, dass die Höhe der Vermittlungsprovision pauschal und unabhängig von einzelnen zu erbringenden Leistungen geschuldet sei. Auch das ausserprozessuale Verhalten der Parteien lasse keinen anderen Schluss zu. So habe die Beklagte bis zum vorinstanzlichen Aktenschluss nie behauptet, die Vermittlungsprovision sei nicht in der geforderten Höhe geschuldet, weil die Klägerin die darin vereinbarten Leistungen nicht erbracht habe. Schliesslich sei auch das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. Dies dadurch, dass die Vorinstanz in Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime eine eigene Begründung (mangelhafte Substanziierung der \"bisherigen und künftigen Leistungen\") als Anlass für die Abweisung der Klage genommen habe, welche im Prozess nie Thema und zwischen den Parteien unbestritten gewesen sei. Die Betroffenen hätten auch nie Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Vorinstanz entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. 3.2.3. In ihrer Berufungsantwort bestritt die Beklagte eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Sie sei ihrer Bestreitungslast nachgekommen, während die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, warum eine Vermittlungsprovision ohne Gegenleistung geschuldet sein solle. Die Beklagte habe wiederholt vorgebracht, die Vermittlungsprovision sei in Wahrheit ein versteckter Kaufpreis und es sei gar nicht möglich, eine Vermittlungsprovision für die Vermittlung des eigenen Projektes zu verlangen. Im Weiteren habe die Beklagte dargelegt, die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Projektentwicklung nicht nachgekommen. Es liege auch keine Aktenwidrigkeit vor. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte, indem sie die Vergütungspflicht bestritten habe, bestritten, dass der Zusammenarbeitsvertrag, wie von der Klägerin behauptet, eine unabhängige und pauschal geschuldete Vergütung für die Projektentwicklung vorgesehen habe. Die Vorinstanz habe aus dem Zusammenarbeitsvertrag zu Recht geschlossen, dass für die Vermittlung eine Gegenleistung geschuldet gewesen sei und die Klägerin dies nicht dargelegt habe. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Vertrauensprinzips liege aus den genannten Gründen nicht vor. Zudem sei die Ausrichtung einer Provision ohne Gegenleistung im Geschäftsverkehr unüblich. Die Vermittlungsprovision sei ein versteckter Kaufpreis. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin mit der Argumentation der Vorinstanz habe rechnen müssen, was sich auch aus der Beweisverfügung vom 27. März 2018 ergebe. 3.2.4. In der freiwilligen Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 20. Februar 2019 hielt die Klägerin daran fest, dass die Beklagte die klägerische Behauptung, es liege eine unabhängige und pauschale Vergütungspflicht vor, vorinstanzlich nicht bestritten habe. Vor Kantonsgericht sei diese Bestreitung nicht mehr zulässig. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Zusammenarbeitsvertrag von einer maximalen Reduktion von Fr. 150'000.-- spreche. Eine weitere Reduktion sei somit ausgeschlossen, selbst wenn die Klägerin noch hätte Leistungen erbringen müssen. 3.2.5. Die Beklagte hielt in ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 15. März 2019 daran fest, dass sie die Höhe der Provision implizit bestritten habe, denn das Bestreiten der Vergütungspflicht an sich schliesse das Bestreiten der Höhe der"}