{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-51_2019-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10771", "Checksum": "b69557a2669f593ee17c0fdbaa8d8e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 51", "2019 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.06.2019 1B 18 51 (2019 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgangener Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel (E. 4). | Art. 29 BV; Art. 22 OR, 42 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 2 OR, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 107 OR, Art. 108 OR, Art. 109 OR, Art. 156 OR, Art. 374 OR, Art. 377 OR, Art. 412 ff. OR; Art. 57 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Parteien schlossen am 26. März 2009 einen Zusammenarbeitsvertrag im Hinblick auf den Bau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit öffentlichem Parkhaus auf dem Grundstück Nr. zzz, Grundbuch (GB) Luzern, ab. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 2009 verkaufte die Klägerin das erwähnte Grundstück an die Beklagte. Im Dezember 2013 verkaufte die Beklagte das besagte Grundstück an Dritte weiter, ohne dass es zur Zusammenarbeit mit der Klägerin gekommen war. Vor Gericht machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Provision sowie aus entgangenem Gewinn wegen Nichteinhaltung der Unternehmerklausel geltend. Aus den Erwägungen: 3. Vermittlungsprovision 3.1. Die Klägerin fordert gestützt auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 26. März 2009 eine Vermittlungsprovision von Fr. 850'000.--. In dessen Ziff. 5.1 lit. d haben die Parteien Folgendes vereinbart: \"Vermittlungsprovision: Der Klägerin steht für die bisherigen und noch zu erbringenden Leistungen eine Vermittlungsprovision zu. Diese beträgt CHF 1'000'000.- inkl. MwSt. und ist spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung der Klägerin zu überweisen. Bei allfälliger öffentlicher Neuauflage des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens reduziert sich die Vermittlungsprovision um maximal 150'000.-- CHF.\" In Ziff. 6.5 des Zusammenarbeitsvertrags wird wiederholt, dass diese Vermittlungsprovision spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Baubewilligung an die Klägerin zu überweisen ist. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Forderung abgewiesen. Sie kam zum Schluss, zwar ergebe sich aus der obigen Klausel nicht, wofür, also beispielsweise für welche konkreten bisherigen und künftigen Leistungen oder zur Abgeltung welcher Vorteile die Vermittlungsprovision geschuldet sei. Aus der blossen Verwendung des Begriffs Vermittlungsprovision könne indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Mäklervertrags nach Art. 412 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschlossen werden. A (Verwaltungsratspräsident der Beklagten) habe anlässlich der Parteibefragung zur Vermittlungsprovision ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Vorschlag gekommen, sie wolle eine Vermittlungsprovision \"für was auch immer\". Einerseits habe B (Mitarbeiter der Klägerin) gesagt, sie hätten noch Leute, die kaufen möchten und sie würden ihnen dabei helfen. Das sei aber nicht geschehen. Es sei gesagt worden, die Klägerin helfe bei der Entwicklung, das wäre der Grund gewesen. Die Klägerin habe sich aber nicht mehr gemeldet, nachdem das Gerichtsverfahren betreffend den Gestaltungsplan beendet gewesen sei. C (Mitarbeiter der Klägerin) habe sich demgegenüber, so die Vorinstanz, nicht mehr erinnern können, wie sich die Vermittlungsprovision ergeben habe. Aus dem Wortlaut der Klausel und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Aussage von A ergebe sich, dass die vereinbarte Vermittlungsprovision von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 850'000.-- eine Gegenleistung für Vermittlungsleistungen der Klägerin darstellen sollte, und zwar nicht nur für im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusammenarbeitsvertrags bereits erbrachte, sondern auch für künftig noch zu erbringende (Vermittlungs-)Leistungen. Beweispflichtig für die Erbringung dieser Leistungen sei die Klägerin. Die Klägerin führe aus, so die Vorinstanz weiter, sie habe die Beklagte nach dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags im Beschwerdeverfahren gegen den Gestaltungsplan begleitet, namentlich zusammen mit dem damaligen Anwalt der Beklagten (Rechtsanwalt D) die Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht ausgearbeitet. Weitere Planungsleistungen seien vor Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens weder geschuldet noch angezeigt gewesen. Nach der Aufhebung des Gestaltungsplans habe die Beklagte keine Entwicklung eines neuen Projekts in Auftrag gegeben. In Ziff. 5.1 des Zusammenarbeitsvertrags vom 26. März 2009 hätten die Parteien vereinbart, welche Kosten die Beklagte zu tragen habe. Neben der Vermittlungsprovision, welche in Ziff. 5.1 lit. d des Zusammenarbeitsvertrags geregelt sei, habe die Beklagte gemäss Ziff. 5.1 lit. c u.a. auch die Leistungen der Klägerin bis zur rechtskräftigen Baubewilligung nach Aufwand zu entschädigen gehabt, wobei diesbezüglich ein Kostendach für die Eigenleistungen von Fr. 180'000.-- vereinbart worden sei. Diese separat nach Aufwand zu vergütenden Eigenleistungen der Klägerin würden gemäss Ziff. 4.1 des Zusammenarbeitsvertrags insbesondere die Begleitung des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht bis zur Rechtskraft des Gestaltungsplans inklusive Vernehmlassung im hängigen Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Luzern mit Beschwerdeeingang im Januar 2009 beinhalten. Die Vergütung der von der Klägerin behaupteten Unterstützung der Beklagten bei der Ausarbeitung der Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht sei im Zusammenarbeitsvertrag somit separat geregelt und falle demnach nicht unter die noch zu erbringenden (Gegen-)Leistungen für die Vermittlungsprovision gemäss dessen Ziff. 5.1 lit. d. Die Klägerin behaupte sodann nicht, nach dem Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags noch weitere Leistungen erbracht zu haben. Somit könne offenbleiben, welche konkreten Leistungen die Klägerin gemäss Ziff. 5.1 lit. d des Zusammenarbeitsvertrags nach dessen Abschluss als Gegenleistung für die Vermittlungsprovision noch hätte erbringen sollen, da jedenfalls feststehe, dass sie diese Leistungen nicht erbracht habe. Die Klägerin habe zudem weder behauptet, geschweige"}