sie sei somit zu entfernen oder mindestens um 0,3 m zurückzuversetzen und auf 1 m zurückzuschneiden; alternativ könne sie noch weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Pflanzen im Bereich C5 mit einem Grenzabstand von 1,9 m und einer Höhe von 2,92 m seien in Anbetracht der gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU zulässigen Höhe von 3,8 m nicht zu beanstanden. Diese Messungen wurden nach dem Gesagten korrekt vorgenommen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind, soweit angefochten (…), zu bestätigen. Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.