Im Bereich C1, C2 und C3 betrage der minimale Grenzabstand 0,8 m. Gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU dürften die Pflanzen somit eine Höhe von 1,6 m nicht überschreiten, was sie jedoch tun würden. Entsprechend seien die Pflanzen auf eine Höhe von 1,6 m zurückzuschneiden; alternativ könne die Hecke weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Hecke im Bereich C4 mit einem Grenzabstand von 0,2 m und einer Höhe von 2,4 m unterschreite den minimalen Grenzabstand von 0,5 m und sei zu hoch; sie sei somit zu entfernen oder mindestens um 0,3 m zurückzuversetzen und auf 1 m zurückzuschneiden;