Auch in diesem Bereich hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden bis zur obersten Spitze gemessen und nichts "hinzugerechnet". Entgegen der Auffassung der Kläger ist der heutige Erdboden gemäss weit zurückliegender baubewilligter Gestaltung massgebend und nicht das ursprüngliche – gemäss klägerischen Angaben zwischen 2,5 m unter und 2,23 m über dem heutigen Erdboden liegende – gewachsene Terrain, wie es sich allenfalls 1991 präsentierte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Bambushecke im Messbereich C dreigeteilt. Im Bereich C1, C2 und C3 betrage der minimale Grenzabstand 0,8 m.