Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass das Zivilgericht davon ausgehen darf, dass der gegenwärtige Zustand des Terrains der Baubewilligung entspricht und keine zusätzlichen illegalen Aufschüttungen vorgenommen wurden, solange bei bzw. seitens der Baubehörde nicht interveniert wird. Allfällig vorgenommene Aufschüttungen müssten zudem erheblich gewesen sein. Auch in diesem Bereich hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden bis zur obersten Spitze gemessen und nichts "hinzugerechnet".