Damit kann offenbleiben, ob eine allenfalls doch erfolgte bzw. verbliebene "Aufschüttung" als geringfügig im Sinne des oben Gesagten zu gelten hätte und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. In den Messbereichen A und B hat die Vorinstanz somit im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden, auf dem die Töpfe stehen, bis zur obersten Spitze gemessen und nichts "hinzugerechnet". Beim gemessenen Grenzabstand von 1,38 m dürfen die Pflanzen gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU eine Höhe von 2,76 m nicht überschreiten, was sie gemäss den Messungen der Vorinstanz auch nicht taten (2,2 m). Die Klage wurde diesbezüglich zu Recht abgewiesen.