Entgegen der Auffassung der Kläger ist somit die Höhe des Carports von rund 2,6 m bei der Messung der Pflanzenhöhe so oder anders nicht hinzuzurechnen. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten 0,2 m, welche die Kläger als "Poolaufschüttung" bzw. als "zusätzlicher Betonbelag" bezeichnen. Erstens ist aufgrund der Bilder (…) sowie den Ausführungen und Feststellungen anlässlich des Augenscheins nicht davon auszugehen, dass die rund 40 cm starke Betonplatte aus zwei zeitlich nacheinander aufgebrachten Schichten besteht. Zweitens sind bereits aus den Plänen von 1991 als "Dach" des Autounterstands zwei Platten von je ca. 20 cm Stärke ersichtlich.