Die bewilligte Höhe des Autounterstands betrug 477 m.ü.M. Gleichentags wurde zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten und zu Lasten des Grundstücks der Kläger ein Grenzbaurecht für die Erstellung des Autounterstands errichtet. Dass damals, d.h. vor weit über 20 Jahren, nicht oder nicht gemäss den bewilligten Plänen gebaut worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Der Autounterstand verläuft unterirdisch und sein Dach stellt heute Garten dar. Der Autounterstand befindet sich in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B gemäss Planbeilage zum Augenscheinprotokoll. In diesen Bereichen gilt deshalb das Dach des Autounterstands bzw. gelten deshalb die 477 m.ü.