Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen (oben E. 5.3.3). Was als "weit zurückliegend" zu qualifizieren ist (mindestens 10 oder 15 oder 20 Jahre; vgl. auch dazu oben E. 5.3.3), muss, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, vorliegend nicht abschliessend festgelegt werden. 5.4.2. Am 2. Mai 1991 wurde das Bauprojekt der Beklagten für die Erstellung eines Wohnhauses mit Autounterstand und Terrainveränderungen, wie sie aus dem rev. Plan vom 26. Februar 1990 ersichtlich sind, bewilligt. Die bewilligte Höhe des Autounterstands betrug 477 m.ü.