Dieser Grundsatz gilt jedoch nach derselben Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Ausnahmen. Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat alsdann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig (etwa im Sinne von nicht baubewilligungspflichtig) sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen (oben E. 5.3.3).