als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Damit soll verhindert werden, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer zuerst eine künstliche Aufschüttung vornimmt, um dadurch beispielsweise eine insgesamt höhere Einfriedung aus Pflanzen errichten zu können (oben E. 5.3.2; vgl. Art. 2 ZGB). Dieser Grundsatz gilt jedoch nach derselben Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Ausnahmen.