Massgebend für die Messung der Höhe einer Pflanze in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften ist deren Standort. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht (oben E. 5.3.1). Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz bei ihren Messungen Rechnung getragen. Nach Lehre und Rechtsprechung, auf die sich die Kläger zu Recht berufen, ist die Höhe nur dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt; als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.