Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Höhe der Messung der Höhe der Pflanzen grundsätzlich unbeachtlich. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend keine Hanglage gegeben ist (vgl. […], wonach das Terrain des beklagtischen Grundstücks in den Planbereichen A und B um 40 cm höher liegt als das klägerische Grundstück, und die Fotos […], aus denen ersichtlich ist, dass das Terrain des beklagtischen Grundstücks im anschliessenden Planbereich C tiefer liegt als in den Planbereichen A und B). Massgebend für die Messung der Höhe einer Pflanze in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften ist deren Standort.